Der Maklervertrag - 3 Varianten

09.04.2020, 18:06
Der Makler bekommt dann eine Provision, wenn er sich erfolgreich um Ihre Immobilie gekümmert hat. Der Maklervertrag wird zur Sicherheit der Vermarktung und des Verkaufs der Immobilie geschlossen.

Ein wesentlicher Punkt ist die Provisionsgarantie, wenn die Immobilie durch die Tätigkeit des Maklers verkauft wird. Der Maklervertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden!

Es gibt drei Arten von Vereinbarungen, die getroffen werden können:

  • Allgemeinauftrag: Dem Auftraggeber steht es frei, auch andere Makler zu beauftragen sowie auch selbst tätig zu werden.
  • Alleinauftrag: Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, weitere Makler zu beauftragen. Ein Eigenverkauf ist jedoch möglich.
  • Qualifizierter Alleinauftrag: Der Auftraggeber darf weder andere Makler beauftragen, noch selbst die Immobilie verkaufen.

Was spricht für einen Makleralleinauftrag?

Der Makler wird für einen im Vorhinein festgelegten Zeitraum beauftragt, durch seine Bemühungen die Immobilie zu verkaufen. Dazu gehört auch, dass er die Werbekosten trügt und sich intensiv um den Verkauf der Immobilie bemüht. Im Gegenzug hat er die Sicherheit, dass nur er alleine für den Verkauf zuständig ist. Er stellt Ihnen im Ablauf all seine Fachkenntnisse sowie sein Wissen über die möglichen Abwicklungsmodalitäten zur Verfügung.

Was spricht gegen einen allgemeinen Auftrag?

Der Makler wird nicht vertraglich verpflichtet, tätig zu werden. Aus wirtschaftlicher Perspektive ist es für ihn weniger attraktiv, sich intensiv um Ihre Immobilie zu kümmern bzw. seinen Fokus darauf zu konzentieren, immerhin besteht für ihn das Risiko, dass die Immobilie letztendlich von einem anderen Makler oder Ihnen selbst verkauft wird.

Der allgemeine Auftrag verpflichtet den Makler zu keiner besonderen Aktivität (z.B. Werbemaßnahmen), d.h. er hat auch die Möglichkeit, abzuwarten, ob sich „per Zufall“ Interessenten melden.

Weiters besteht für den Verkäufer die Gefahr, dass er mehrfach provisionspflichtig wird. Im Falle einer Mehrfachbeauftragung kann es vorkommen, dass die Immobilie etwa in den gleichen Medien/auf den gleichen Plattformen – im ungünstigsten Fall sogar auf derselben Seite – angeboten wird, was die Seriosität des Angebotes fraglich erscheinen lässt.